Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Wochen - gerechnet ab Übergabe der Waffe
- der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur
Eintragung des Erwerbs vorzulegen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Der Verkäufer hat die Waffe
innerhalb der genannten Frist aus seiner Waffenbesitzkarte austragen zu lassen.
Die Waffe nebst aufgeführtem Zubehör wird verkauft, wie gesehen. Der Verkäufer versichert,
dass er rechtmäßiger Alleineigentümer der Waffe und berechtigt ist, diese zu veräußern. Alle
bekannten Sach- und/oder Rechtsmängel wurden – sofern vorhanden – dem Käufer mitgeteilt.
Mängelrechte oder Garantien werden ausgeschlossen. Sofern keine abweichenden
Bestimmungen vereinbart sind, gelten die allgemeinen Regelungen des BGB. Abweichende
oder weitergehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.