von 'wanleer'Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Liefervereinbarungen Wir liefern ausschließlich zu unseren Geschäftsbedingungen an Wiederverkäufer und Endkunden. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind uns gegenüber unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 2. Preise Die Preise sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich in Euro ab Wangerland. Die Berechnung erfolgt zu den jeweils gültigen Tagespreisen der Lieferung, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 3. Versand Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart, sind wir berechtigt, zu Gunsten und auf Kosten des Käufers eine Transportversicherung abzuschließen. Diese tritt nur dann für den Schadensfall ein, wenn uns unverzüglich die erfolgte Tatsbestandsaufnahme durch den Frachtführer ( Post o.ä. ) nachgewiesen wird. 4. Lieferung Die Lieferung erfolgt ab Lager Wangerland/Minsen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Waren, die dem Waffengesetz unterliegen, liefern wir nur an solche Kunden, die im Besitz einer hierfür erforderlichen Erlaubnis sind. 5. Zahlung Alle Zahlungen sind sofort und ohne Abzug auf unser Konto zu leisten. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an und schreiben sie vorbehaltlich der Einlösung gut. Diskont - und alle Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Im Falle der Nichtzahlung unserer Kaufpreisforderung am Fälligkeitstage sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Landeszentralbank- Diskontsatz zu berechnen. 6. Rücksendungen Rücksendungen, gleich aus welchem Grunde, dürfen nur mit unserer Zustimmung vorgenommen werden und müssen Porto - oder frachtfrei erfolgen. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. 7. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus vorangegangenen oder zukünftigen Lieferungen sowie sonstige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich etwaiger Nebenforderungen - und bis zur endgültigen Gutschrift aus Einlösung von Akzepten, Wechseln und Schecks - behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung oder in ein Konto-Korrent-Verhältnis aufgenommen werden und der Saldo gezogen bzw. Anerkannt wird. In diesem Fall geht das Eigentum erst bei völliger Abdeckung eines sich zu Lasten des Käufers aus dem Konto-Korrent-Verhältnis ergebenden Saldos auf uns über. Durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht gem. §950 BGB das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für unser Unternehmen vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert. Soweit mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Schecks- bzw. Wechselverfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. 2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Versicherungsfällen der oben angeführten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe unserer Forderung ab. Diese Abtretung wird von uns angenommen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware hat der Käufer unter Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum der Pfändung bzw. dem Zugriff Dritter zu widersprechen und uns unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, bei Pfändung insbesondere der Kopie eines Pfändungsprotokolls, hiervon unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu unterrichten, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten, haftet der Käufer für den Ausfall. 3. Der Wiederverkäufer ist nur berechtigt, die Ware - nach Maßgabe der folgenden Regelungen - im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Zu anderweitigen Vergütungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware, ist der Wiederverkäufer nicht berechtigt. Für das Erlöschen der Veräußerungsbefugnis gilt Ziffer 6. 4. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund dem Käufer in Bezug auf die Vorbehaltsware derzeit oder zukünftig zustehenden Forderungen mit allen Nebenabreden - einschließlich der von seinen Abnehmen anerkannten Saldoforderungen sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers des dann vorhandenen " kausalen" Saldos - tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollen Umfang an uns ab. Die Abtretungserklärung wird hiermit von uns angenommen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, ggf. in verarbeiteter, vermischter oder vermengter Form, so werden die aus diesen Verträgen entstehenden Forderungen des Käufers an uns in soweit abgetreten, als die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Gegenstand dieser Forderungen sind. D. h. uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des vom Käufer veräußerten Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihrer Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an uns ab. Die Abtretungserklärung wird hiermit von uns angenommen. 5. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung - sofern kein Erlöschungsgrund nach Maßgabe der Ziffer 6 gegeben ist - einzuziehen. Soweit unserer Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern an uns abzuführen. Zur Abtretung und / oder Verwendung der an uns abgetretenen Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf eigenen Kosten eine detaillierte Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc., schriftlich mitzuteilen und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Auf unser Verlangen ist der Käufer auch verpflichtet, sofern dessen Abnehmer nicht durch uns unmittelbar unterrichtet werden, seinen Abnehmern die Forderungsabtretung an uns unverzüglich d. h. ohne schuldhaftes Zögern, bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung der Abnehmer nachzuweisen. Bei Pfändungen Dritter in Forderungen, die an uns abgetreten sind, gelten dieselben Pflichten für den Käufer wie sie bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware auch vereinbart sind. 6. Hält der Käufer einen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht ein, oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen oder gerät in Vermögensverfall ( zum Beispiel Beantragung der zwangsweisen Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens ) oder liegen Umstände vor, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, bzw. die Erfüllung unserer Forderungen in Frage zu stellen, erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und/oder die Einräumung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers und/oder die Auszahlung der vom Käufer eingezogenen Beträge aus den sicherungsabgetretenen Forderungen zu verlangen oder - falls die Ware bereits weiterveräußert aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist - Zahlungen direkt vom Abnehmer des Käufers zu beanspruchen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch unser Unternehmen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wurde ausdrücklich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zur freihändigen Verwertung befugt und können den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anrechnen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis damit, dass die von unserem Unternehmen mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu deren Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und/oder befahren dürfen. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer ist nur statthaft, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder gerichtlich verbindlich festgestellt sind. 7. Wir geben die uns zustehende Sicherheit nach unsere Wahl auf Verlangen des Käufers frei, soweit ihr Wert die abzusichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen. 8. Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Jever. |
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