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Klaus Rattay & Co. GbR

Osternadel 40 - D-28309 Bremen

Geschäftsführender Gesellschafter: Klaus Rattay

Waffenhandelsgenehmigung Stadtamt Bremen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 261741804Telefon: (0421) 673 186 20 - Telefax: (0421) 847 434 66

 

 

 

Ein Mitversand von maximal fünf weiteren innerhalb von fünf Tagen erworbenen Waren ist möglich. Ab dem sechsten Tag wird eine weitere Versandkostenpauschale berechnet. Das ist leider notwendig, weil ersteigerte Ware aus logistischen Gründen bereits vorgepackt wird. Wir erwarten eine Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Ihrem letzten Kauf. Ein Zwischenverkauf nicht rechtzeitig bezahlter Ware, auch ohne eGun-Anmahnung behalten wir uns ausdrücklich vor. 

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Im Falle von eventuellen Copyright-Verletzungen (Bilder, Logos, Texte)  bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird von uns grundsätzlich im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Unberechtigte Abmahnungen und/oder Unterlassungserklärungen werden von unserem Firmenanwalt direkt mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet.

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Hinweis zum Erwerb einer Gas- und Signalwaffe

 
1.Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
 Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
2.Führen von Gas- und Signalwaffen
 Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
 Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.
 Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
 Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert.
3.Schießen mit Gas- und Signalwaffen
 Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
 
Ausnahmen:
a)Notwehr, Notstand
b)mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c)mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
 
(1)durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2)zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d)im befriedeten Besitztum - durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Genehmigung - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e)mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Staet- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
  
  
  
  
  
  

 

 

 


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