von 'thomas1984nau'Laut §433 BGB, Absatz 2 ist der Käufer verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen und den vereinbarten Preis zu bezahlen. Privatverkauf - Mit Abgabe des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf einen von einer Privatperson verkauften Artikel ohne Gewährleistung zu bieten. Es wird der Gewährleistungsfall, Nachbesserung, Minderung sowie Reparatur oder Umtausch einvernehmlich ausgeschlossen. Bitte ersparen sie mir die mühe den Anwalt einzuschalten wegen spassbietens ! ! ! Bieten Sie nicht, wenn Sie mit den Bedingungen nicht einverstanden sind. |
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