von 'mb0911'Die Bilder sind Teil der Beschreibung. Ich bemühe mich den Artikel so genau wie möglich zu beschreiben! Der Verkauf von Waffen an Personen unter 18 Jahren ist nicht möglich! Ich benötige einen Altersnachweis und der ist unverzüglich nach Auktionsende rüberzumailen, außer bei ID- Mitgliedern. Da ich Privatperson bin, verkaufe ich alles unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung auch keine Garantie. Keine Rückgabe /Rücknahme und auch kein Nachverhandeln über Auktions- und Versandkosten. Die jeweils ausgewiesenen Versandkosten gelten AUSSCHLIESSLICH für die Bundesrepublik Deutschland ( ohne Inseln ), ansonsten fällt ein Inselzuschlag an. Bitte stellen Sie Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Treuhandservice lehne ich definitiv ab. Versand ins Europäische Ausland nur nach vorheriger Absprache. Sollten Steuern und Zölle anfallen bei dem Versand ins Ausland, trägt der Käufer diese anfallenden Abgaben. Shipping to European countries only on prior arrangement. Bei Nachnahme fallen die entsprechenden Gebühren zusätzlich an. Wer mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, der sollte nicht bieten. Spaßbieter werden mit 30% des Kaufpreises zur Kasse gebeten sowie Anwalts- und Gerichtskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Mitglieder mit 0 Bewertungen mit und ohne ID-Zeichen von eGun bitte vor Gebotsabgabe mit Altersnachweis mit mir Kontakt aufnehmen. „Sonnenbrillen“ melden sich bitte in jedem Fall, gleichgültig, ob eine ID vorhanden ist oder nicht. Bei Nichtbeachtung sehe ich mich gezwungen, den betroffenen Bieter von meinen Auktionen auszuschliessen. Inaktive Benutzer schließe ich ebenfalls aus. Nachdem in der Vergangenheit bereits das AG Bremen (Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen: 16 C 168/O5) entschieden hatte, dass eine im Einzelfall bei eBay verwendete Klausel, wonach Spaßbieter 30 % des Kaufpreises als Schadenersatz zu zahlen haben, wirksam ist, hat nun auch das Landgericht Aurich (Urteil v. 12.12.2008 – Aktenzeichen: 1 S 244/08), Vorinstanz Amtsgericht Wittmund (Urteil vom 28.08.2008 – Aktenzeichen: 4 C 183/08 II), rechtskräftig entschieden, dass Spaßbieter Schadenersatz zahlen müssen. |
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