Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung oder Gewährleistung.
Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.
Schusswaffen:
Der Käufer verpflichtet sich, binnen zwei Wochen – gerechnet ab Übergabe der Waffe – der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen (§10 Abs.1a WaffG)
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