von 'Nightcrow'"Bieter/Käufer und Verkäufer stimmen darin überein, daß die Ware in einer, das Widerrufsrecht ausschließenden Versteigerung vertrieben wird (§312d, Absatz 4, Satz 5 BGB)." Beachten Sie bitte die folgenden Bedingungen: Der Artikel wird so wie er ist von Privat verkauft, dies bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen indessen oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis. Änderung und Druckfehler vorbehalten! |
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