von 'MPWaffentechnik'AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Geltungsbereich, Allgemeines 1. Diese AGB gelten für alle Waren, die von Inventorum über den Online-Shop unter „/“ (nachfolgend „Onlineshop“) bestellt werden. Für sonstige Vertragsschlüsse gelten diese AGB nicht, auch nicht für Onlineshops unter anderen Internetadressen oder anderen Plattformen. 2. Von diesen AGB abweichende oder diesen AGB entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennt Inventorum nicht an. § 2 Definitionen 1. Der Käufer ist Verbraucher, wenn er eine natürliche Person ist und die Waren zu Zwecken bestellt, die weder überwiegend seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 2. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, d. h. die Waren für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestellt. 3. Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. § 3 Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss, KEINE VERBRAUCHER Die Angebote im Onlineshop richten sich ausschließlich an Unternehmer. Verbraucher dürfen im Onlineshop nicht bestellen. Inventorum überprüft die Unternehmereigenschaft bei der Bestellung z. B. durch Abfrage eines Firmennamens. § 4 Bestellung und Vertragsschluss im Onlineshop 1. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. 2. Durch Anklicken der Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt unmittelbar per E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung nimmt Inventorum Ihre Bestellung zugleich an. § 5 Unterrichtung und Informationen bei Bestellungen im Online-Shop 1. Der Vertragstext wird von Inventorum nicht gespeichert. Der Vertragstext wird vielmehr jedem Käufer im Rahmen der Zugangsbestätigung per E-Mail übersendet. 2. Eingabefehler kann der Käufer vor der endgültigen Abgabe der Bestellung durch Überprüfung der Angaben zur Bestellung auf einer gesonderten Bestätigungsseite erkennen und berichtigen. 3. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch. 4. Es bestehen keine einschlägigen Verhaltenskodizes. 5. Die wesentlichen Eigenschaften und der Gesamtpreis der Waren sowie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote von Inventorum sind den Detailbeschreibungen der einzelnen Waren im Online-Shop sowie den vorliegenden AGB zu entnehmen. § 6 Lieferung, Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht, Ausschluss der Leistungspflicht 1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. 2. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung bei Inventorum oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet. 3. Ist Inventorum aus dem geschlossenen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, so kann Inventorum die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von Inventorum auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Inventorum zustehende Gegenleistung aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter. 4. Inventorum kann die Leistung verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Käufers steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterbliebene oder pflichtwidrige Leistung oder Herstellung den Käufer nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt. § 7 Gefahrübergang Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht bei Versendung der Ware an den Käufer mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. § 8 Zu zahlender Kaufpreis Die von Inventorum angegebenen Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird im Onlineshop und bei Rechungsstellung in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. § 9 Zahlungsmittel, Aufrechnung, Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht 1. Die akzeptierten Zahlungsmittel sind im Onlineshop genannt. 2. Gegen die Vergütungsansprüche von Inventorum kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. 3. Die Abtretung von Forderungen gegen Inventorum durch den Käufer ist ausgeschlossen. 4. Soweit der Käufer Unternehmer ist, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Käufers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. § 10 Eigentumsvorbehalt 1. Inventorum behält sich an den von Inventorum gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus dem Kaufvertrag entstandene Forderung mehr vorhanden ist. 2. Der Käufer darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer Inventorum unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Es gelten außerdem folgende Erweiterungen des Eigentumsvorbehaltes: 3.1. Bestehen neben der Inventorum aus dem Lieferauftrag zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Käufer, so behält Inventorum sich das Eigentum an den von Inventorum gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneter Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt). 3.2. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Käufers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren erwirbt. Die Forderungen werden Inventorum in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Käufer tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Inventorum nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kaufpreisforderung gemäß der vorstehenden Bestimmungen auf Inventorum übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. 3.3. Die Sicherungsrechte von Inventorum hindern den Käufer nicht, über die Inventorum gehörigen Gegenstände oder die an Inventorum sicherungshalber abgetretenen Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Inventorum einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Käufer auf das Verlangen von Inventorum hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch Inventorum zuzulassen. Auf das Verlangen von Inventorum hin ist der Käufer ferner verpflichtet, Inventorum auf erstes Anfordern die Adressen seiner Abnehmer bekannt zu geben. 3.4. Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, ist Inventorum berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit gesetzlich zulässig. 3.5. Auf Verlangen des Käufers ist Inventorum verpflichtet, die Inventorum nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl durch Inventorum insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Inventorum zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt. 3.6. Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Käufers, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Käufer bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Käufers zu bewirken. Der Käufer ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen. § 11 Gewährleistung, Mängelhaftungsrecht Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz bestehen nur nach den folgenden Bestimmungen: 1. Die Regelung in dieser Nr. 1. findet nur Anwendung, soweit der Käufer Kaufmann ist: Der Käufer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich – vor allem auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß – zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Käufer unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Erkennen bei uns geltend zu machen. Versäumt der Käufer die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. 2. Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch Inventorum Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so übernimmt Inventorum für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung. Für eine ungeeignete oder eine unsachgemäße Verwendung, insbesondere eine fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf das Verschulden von Inventorum zurückzuführen ist. 3. Ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz besteht nur nach den folgenden Bestimmungen: 3.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche oder für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aus §§ 478, 479 BGB auf Rückgriff bei Weiterveräußerung der Waren an Verbraucher werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. 3.2. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält. 3.3. Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB nimmt Inventorum nach Wahl von Inventorum Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. 3.4. Entscheidet sich Inventorum für die Mangelbeseitigung, so hat Inventorum die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist. 3.5. Wurde von Inventorum zweimal die Beseitigung des Mangels versucht oder einmal eine andere Sache nachgeliefert und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Käufer anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder, nach angemessener Fristsetzung, Rückgängigmachung des mit Inventorum abgeschlossenen Vertrages verlangen. 3.6. Wird die fällige Leistung von Inventorum nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Käufer Schadensersatz nur verlangen: 3.6.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung von Inventorum oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Inventorum beruhen; 3.6.2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Inventorum oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Inventorum beruhen; 3.6.3. für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) von Inventorum oder einem gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Inventorum beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut; 3.6.4. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von Inventorum erteilten Garantie oder Zusicherung fallen. Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen Erfüllungsgehilfen von Inventorum. Die Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung, wenn Inventorum oder den Erfüllungsgehilfen von Inventorum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen. 4. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Beschränkungen auch zugunsten der Dritten. § 12 Sonstige Haftung von Inventorum Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Käufer Schadensersatz nur verlangen: 1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Inventorum oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Inventorum beruhen; 2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Inventorum oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Inventorum beruhen; 3. für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) von Inventorum oder einem gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Inventorum beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut; 4. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von Inventorum erteilten Garantie oder Zusicherung fallen. Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Schadenersatzansprüche gegen Inventorum aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen Erfüllungsgehilfen von Inventorum. Die Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung, wenn Inventorum oder den Erfüllungsgehilfen von Inventorum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen. § 13 Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Sind oder werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder enthalten diese AGB eine Lücke, so berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. 2. Der Vertrag, einschließlich dieser AGB, unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 3. Die folgende Regelung dieser Nr. 4. gilt nur, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich dieser AGB ist der Sitz von Inventorum. Abweichend davon ist Inventorum stets berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Stand: März 2015 |
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