Heckler & Koch HK416 T4E RAM Gewehr Kal. .43 Ausführung schwarz
Heckler & Koch HK416 T4E – ein RAM Gewehr im Kaliber Kal. .43 mit einem 14 Schuss Magazin für Gummikugeln, Pfefferkugeln und Kreidekugeln. Mit CO2 betrieben (nur Semi-Auto für D) und einer Mündungsenergie von etwa 5 Joule versehen, wird ein realistischer Blowback- Effekt erzeugt. Zum Lieferumfang gehört ein hochwertiger Gewehrkoffer.
Technischen Daten im Überblick
Bezeichnung: Heckler & Koch HK416 T4E RAM
Kaliber: .43 Rubberballs - Gummigeschosse , Kreidekugeln und Pfeffergeschosse (nicht für Paintballs geeignet)
Magazinkapazität: 14 Schuss
Antrieb: 12g CO2 Kapsel
Abzug: Single Action
Semi-Automatik
Ausführung: Metall
Länge: 805 - 880 mm
Lauflänge: 380mm
Energie: ca. 5 Joule
Lieferumfang: RAM Gewehr, Koffer, Beschreibung
Verkauf an Berechtigte ab 18 Jahren - Altersnachweis erforderlich!




1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier:
http://web.archive.org/web/20101218114503/http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html
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