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halbautomatische Büchse
Hersteller: Landmann Waffenfabrik GmbH
Serie: 65/68/69
Modell: 101
Kaliber: .22 Magnum
Lauf: LL ca. 195 mm. Feld-/Zugprofil scharf. Lauf mit Überwurfmutter und Waffengehäuse verstiftet.
Gesamtlänge: Ca. 660 mm
Visier: offen; Sattelkorn, Lochkimme in Höhe verstellbar. Auf dem Waffengehäuse ist eine 11mm Prismenschiene, mit einer Länge von 8 cm, integriert.
Kapazität: Stangenmagazin, Fünf-Patronen.
Abzug: Druckpunktabzug, Abzug mit Abzugschuh.
Sicherung: Die seitliche im Schaft tiefliegende Schiebesicherung sichert das ganze Schlagwerk.
Schaft: Nussbaumholz mit ölgeschliffener Oberfläche. Riemenbügel. Länge vom Abzug bis zur Schaftkappe: 36cm Schaftkappe aus Kunststoff mit Querrillen.
Der Schaft weist einige gebrauchsbedingte Dellen auf.
Seriennummer: 27428
Beschuss: normal, Kiel, 1971
Zustand: Kleine Fehlstellen in der Waffengehäuselackierung. Leichte Dellen im Schaft.
Bemerkung: Einer der WENIGEN im Kaliber .22Magnum. Magazinentriegelung, zur besseren Handhabung bei .22Mag, unten gerade.
Bilder sind Bestandteil der Beschreibung und der Auktion.
Achtung –
Nur Bieten, wenn eine entsprechende Erwerbsberechtigung vorhanden ist. Wenn nicht und diese erst noch beantragt werden muss, ist der erste Monat (30 Tage) nach dem Auktionserwerb frei, danach wird für jeden Monat eine Einlagerungsgebühr von
11,00 EUR erhoben.
Viel Spaß und Erfolg beim Bieten!
Informationen im Rahmen der neuen Produktsicherheitsverordnung:
Bei der angebotenen Ware handelt es sich um eine gebrauchte Waffe, die einen historischen Wert als Sammlerstück hat und zudem als Antiquität zu bezeichnen ist.
Entsprechend der Ziff. 18 der VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates"
ist diese Verordnung auf dieses Sammlerstück nicht anwendbar.
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