Verkauf nur gegen Vorlage einer Erwerbsberechtigung!
Hinweis zum Verfahrensablauf: Vorlage der Erwerbsberechtigung
Auszug aus der AWaffVwV vom 5. März 2012
A 34.2 WaffVwV:
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(IV) Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung
nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2.
(V) Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen;
für das weitere Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2.
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(VIII) Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden.
>> Bei Erwerb ist uns zwingend das ORIGINAL der EWB oder eine beglaubigte Kopie zuzusenden <<
Versandbedingungen:
500 Schuss wiegen 1,9 kg
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