Was gilt es zukünftig von einem Überlasser zu beachten?
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Ab dem 01.09.2020:
Dauerhafte Überlassung (z. B. Erbfall, Verkauf, Schenkung etc.) erlaubnisfrei für den Überlasser möglich
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Ab dem 01.09.2020:
Bei dauerhafter Überlassung ist die Deaktivierungsbescheinigung der Waffe mitzugeben (§ 25 Abs. 3 AWaffV).
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Überlassens-Anzeige gemäß § 37 a S. 1 Nr. 1 WaffG binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständen Waffenbehörde erforderlich
Ausnahme:
Bei beabsichtigter Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ist eine Verbringungserlaubnis (§ 25 c Abs. 1 AWaffV) sowie eine Nach-Deaktivierung durch ein Beschussamt erforderlich (§ 25a Abs. 3 AWaffV) erforderlich
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Eine Pflicht zur Rückgabe einer ggf. bereits bestehenden Anzeigebescheinigung besteht auf Grund der §§ 37 ff WaffG in diesem Fall nicht.
Bei einer ggf. bereits bestehenden Anzeigebescheinigung wird zusätzlich der rechte Teil abgetrennt und dem Erwerber zur Anzeige ("Anmeldung") bei seiner zuständigenWaffenbehörde ausgehändigt.
Überlassens-Anzeige gemäß § 37 d S. 1 Nr. 1 WaffG binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Waffenbehörde erforderlich
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Was gilt es zukünftig von einem Erwerber zu beachten?
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Ab dem 01.09.2020:
Der Erwerber benötigt eine vorherige waffenrechtliche Erlaubnis (z.B Waffenbesitzkarte mit sog. Voreintrag)für den Erwerb nach § 10 WaffG, da Waffe seit dem 01.09.2020 als Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt, oder vorherige Nach-Deaktivierung durch einen Büchsenmacher und Ausstellung einer Deaktivierungsbescheinigung durch ein Beschussamt (dann weiteres Verfahren wie bei Neu-Dekowaffen)
Erwerbs-Anzeige gemäß § 37 a S. 1 Nr. 2 WaffG binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung der Waffe erforderlich.
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Ab dem 01.09.2020:
Der Erwerber zeigt den Erwerb der Waffe binnen zwei Wochen bei seiner Waffenbehörde gemäß § 37 d Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter Vorlage der Deaktivierungsbescheinigung im Original, der rechten Seite der Anzeigebescheinigung des Überlassers (soweit bereits vorhanden) sowie einer Ausweiskopie an.
Nach Prüfung der Unterlagen und Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Anzeigebescheinigung gemäß § 37h Abs. 1 Nr. 2 unter Rückgabe der Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt.
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Aufbewahrungsvorschriften
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Diese Waffen unterliegen nicht den Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 Abs. 3, 4, 6 WaffG (§ 39 b Abs. 3 WaffG i. V. m. § 25 c Abs. 4 AWaffV). Daher sind diese Waffen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AWaffV)
Werden diese Waffen überlassen, hat der Erwerber diese wie eine Schusswaffe aufzubewahren (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV)
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Diese Waffen sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AWaffV) |
Gebühren
(je nach Tarifstelle) |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Abs. 1 S. 1 WaffG), Gebühr von z. Z. 90,- EUR
Für die Ein-/Austragung einer Waffe etc. fallen jeweils weitere Gebühren an.
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Ausstellung einer Anzeigebescheinigung gemäß § 37 h Abs. 1 Nr. 2 WaffG, Gebühr von z. Z. 25,- EUR |